Allgemeine Geschäftsbedingungen
BEGINN UND DAUER DES VERTRAGES
1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung.
ZAHLUNG
(1) Unterlassende Zahlungen aufgrund behaupteter, aber vom Auftragnehmer nicht anerkannter Mängel, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen die angewiesene Rechnung bezahlt.
REISEKOSTEN
(1) Reisekosten für Projekt-Meetings und Schulungen sind nicht im Angebot enthalten und sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
LEISTUNGSUMFANG
(1) Der genaue Umfang der Leistungen des Auftragnehmers ist in einer gesonderten separat zu unterzeichnenden Spezifikation bzw. im Vertrag festgelegt.
(2) Sofern nichts Anderes vereinbart wird, erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen während der beim Auftragnehmer üblichen Geschäftszeiten.
(3) Leistungen durch den Auftragnehmer, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Auftraggeber nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim Auftragnehmer gültigen Sätzen vergütet.
FREISTELLUNG
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen oder rechtsverletzenden Handlungen des Auftraggebers oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Marken-, Namens-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
CHANGE REQUESTS
(1) Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“).
(2)Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
LIEFERUNG
(1) Das Projekt wird in Absprache mit dem Auftraggeber gestartet. Die Durchlaufzeiten für die Produktion sind gemeinsam zu definieren.
(2) Die vom Auftragnehmer erstellten Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum desselben.
LEISTUNGSSTÖRUNGEN
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
(2) Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellung oder Mitwirkung des Auftraggebers, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
(3) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
RECHTE
(1) Der Auftraggeber erhält an den vom Auftragnehmer erstellten Werken, die in diesem Vertrag beschrieben sind, eine Werknutzungsbewilligung.
(2) Der Source-Code und das uneingeschränkte Urheber- sowie das Werknutzungs- und Verwertungsrecht der vom Auftragnehmer erstellten Werke verbleiben beim Auftragnehmer.
DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT
(1) Der Auftragnehmer ergreift alle technisch möglichen und bekannten Maßnahmen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen. Er ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es jemandem gelingt, auf rechtswidrige Art und Weise an diese Daten heranzukommen und sie weiterzuverwenden. Die Geltendmachung von Schäden des Auftraggebers oder Dritter gegenüber dem Auftragnehmer aus einem derartigen Zusammenhang wird einvernehmlich ausgeschlossen.
(2) Der Auftragnehmer betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Er übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für den Inhalt übermittelter Daten oder für den Inhalt von Daten, die durch Dienste des Auftragnehmers zugänglich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sich bei der Nutzung der vom Auftragnehmer angebotenen Dienste an die österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften zu halten.
(4) Der Auftraggeber wird die dem Auftragnehmer übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
VERTRAULICHKEIT
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Leistungserbringung erlangten Kenntnisse über vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Vertraulichkeitsvereinbarung ist nicht auf solche Informationen anwendbar, die die Parteien in gesetzlich zulässiger Weise von dritter Seite erhalten haben oder die offenkundig sind.
(2) Die Parteien werden dafür sorgen, dass Ihre Mitarbeiter oder sonstige Personen, die Zugänge zu den Informationen haben, derselben Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, wie sie in dem vorstehenden Absatz niedergelegt ist.
(3) Beide Parteien werden im Rahmen dieser Zusammenarbeit bekannt werdende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige Informationen über die andere Partei geheim halten und sich jeder wirtschaftlichen Verwertung dieser enthalten. Das gilt auch über die Dauer des Vertrags hinaus.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Auftraggeber oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet der Auftraggeber.
ABNAHME
(1) Erbrachte Leistungen und Teilleistungen (Meilensteine, Arbeitspakete, etc.) werden nach Fertigstellung an den Auftraggeber zur Abnahme gemeldet. Die Abnahme der Leistungen und Teilleistungen durch den Auftraggeber erfolgt innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Meldung zur Abnahme in schriftlicher Form. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer nicht entsprechende Leistungen unverzüglich nach Aufforderung zur Abnahme schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine schriftliche Abnahme oder Beeinspruchung der Leistungen innerhalb dieser Frist, so gelten die erbrachten Leistungen nach einer Frist von 10 Tagen nach Ablieferung als abgenommen.
NENNUNG ALS REFERENZ-KUNDE
(1) Der Auftragnehmer ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltung berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Auftraggebers als Referenz- Projekt in allgemeiner Form zu beschreiben und diese Beschreibung zu veröffentlichen. Dies beinhaltet auch die Verwendung von markenrechtlich geschützten Logos, Produktbezeichnungen und anderen Warenzeichen des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht, der Nennung als Referenz-Kunde zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss schriftlich erfolgen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Bei der Abbedingung des Schriftformerfordernisses ist ebenfalls die Schriftform erforderlich.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Feldkirch. Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages sich als rechtsunwirksam oder nicht durchführbar erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine wirksame oder durchführbare, die dem bei Vereinbarung der jeweiligen Regelungen vorhandenen Willen der Vertragsparteien in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht entsprechen bzw. am nächsten kommen.
(4) Haftung und Gewährleistung vom Auftragnehmer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.